Ganzheitliche Betrachtung Individualbesteuerung / Eigenmietwert

Individualbesteuerung
Am 8. März 2026 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen.

Die Einführung der Individualbesteuerung markiert einen fundamentalen Wechsel im Steuerwesen, der eng mit der geplanten Abschaffung des Eigenmietwertes verknüpft ist. Dieser Systemwechsel soll die sogenannte Heiratsstrafe beseitigen und die Erwerbstätigkeit fördern, hat aber weitreichende Auswirkungen auf Haushalte und Wohneigentümer.

Heute werden verheiratete Paare gemeinsam besteuert, während unverheiratete Paare einzeln besteuert werden. Dieser Unterschied kann dazu führen, dass Personen in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation je nach Zivilstand unterschiedliche Steuerbeträge zahlen. Diese Situation ist seit vielen Jahren Gegenstand politischer Debatten.

Neues Prinzip: Ehegatten werden nicht mehr als wirtschaftliche Einheit erfasst, sondern wie Konkubinatspaare separat besteuert. Jeder Partner reicht eine eigene Steuererklärung ein und versteuert sein eigenes Einkommen (Lohn, Rente) bzw. Vermögen.

Zeitplan: Die Reform tritt spätestens am 1. Januar 2032 in Kraft.

Umsetzung: Damit die Reform schweizweit einheitlich umgesetzt werden kann, müssen die Kantone ihre Steuergesetze, Tarife und Abzüge grundlegend überarbeiten. Während der Bund den Rahmen vorgibt, behalten die Kantone ihre Tarif-Autonomie, dürfen aber nicht mehr zwischen verheirateten und unverheirateten Personen unterscheiden. Viele Detailregelungen werden erst im Zuge der Umsetzung festgelegt.

Abschaffung Eigenmietwert
Der anlässlich der Volkstabstimmung vom 28. September 2025 beschlossene Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung bringt fundamentale und systematische Veränderungen mit sich, die nicht nur Personen mit selbstbewohntem Wohneigentum, sondern auch Vermieterinnen und Vermieter, sogar Personen ohne Wohneigentum betreffen können.

Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ist das Ergebnis eines langen politischen Prozesses, der sich über mehrere Jahrzehnte erstreckte. Seit der Einreichung der ersten diesbezüglichen Volksinitiative «Wohneigentum für alle» im Jahre 1993 bis zur Annahme der Reform letzten Jahres, wurde das Thema wiederholt kontrovers diskutiert und der Eigenmietwert zunehmend in Frage gestellt.

Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung führt im Vergleich zu heute zu einer starken Begrenzung des Schuldzinsenabzugs. So können Personen ohne steuerbare Miet- und Pachtverträge künftig auch keine Schuldzinsen mehr geltend machen. Hingegen bleiben im Rahmen des allgemeinen Abzugs die privaten Schuldzinsen von Personen, die Liegenschaften vermieten und oder verpachten, bis zu einem gewissen Grad abzugsfähig. Die Reform sieht ferner einen Ersterwerber-Abzug für Schuldzinsen vor. Dieser besteht für Personen, die erstmals Wohneigentum in der Schweiz erwerben, das sie als Erstliegenschaft nutzen.

Auch wenn der Eigenmietwert künftig steuerlich nicht mehr berücksichtigt wird, gelten während der Übergangsfrist weiterhin die bisherigen Regelungen. Eigenheimbesitzer dürfen weiterhin steuerliche Abzüge geltend machen, insbesondere im Bereich von Unterhaltskosten und Hypothekarschulden. Zudem können werterhaltende Ausgaben wie Reparaturen und Renovationen von den Steuern abgezogen werden.

Fazit
Obwohl die Abschaffung des Eigenmietwertes und die Einführung der Individualbesteuerung auf den ersten Blick einfacher, transparenter und gerechter wirken, muss bei genauerer Betrachtung festgehalten werden, dass die Reformen im Vergleich zum heutigen Regime zu einer Fülle von neuen Abgrenzungsproblemen und erhöhter Komplexität führen. Dies dürfte in der Praxis sowohl für Steuerpflichtige, Beraterinnen und Berater als auch für die Veranlagungsbehörden einen höheren Aufwand bringen.

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