Verrechnungssteuern zurückfordern lohnt sich

Gehören Sie zur Generation X, Y oder Z? Künstliche Intelligenz (KI) hat den Weg von der Forschung in die konkrete Anwendung gefunden – je nach Generation vertieft oder noch zurückhaltend angewendet. KI gibt es auf niederschwelliger Stufe schon länger – heute wird aber auch in der Administration und nicht nur in der Produktion davon gesprochen. Die erfreulich hohen Guthabenzinsen gehören zwar leider schon wieder der Vergangenheit an. Trotzdem wirken die Guthabenzinsen (hoffentlich) nach, denn es gilt, der Rückerstattung der Verrechnungssteuer Beachtung zu schenken

Privatpersonen fordern die Verrechnungssteuer zusammen mit ihrer privaten Steuererklärung zurück. Sie deklarieren die verrechnungssteuerbelasteten Erträge im Wertschriftenverzeichnis unter der Rubrik «A» mit dem Bruttoertrag. Mit der Einreichung der Steuererklärung gilt somit auch die Verrechnungssteuer für das abgelaufene Jahr als eingereicht und wird beispielsweise im Kanton St. Gallen 60 Tage nach Einreichung der Steuererklärung als Steuerzahlung angerechnet. Es lohnt sich also, die Steuererklärung frühzeitig einzureichen. Der Rückerstattungsanspruch erlischt nach 3 Jahren.

Juristische Personen (also, auch Vereine mit Statuten, Stiftungen, und Kollektivgesellschaften) stellen einen separaten Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Formular 25). In der Buchhaltung werden die Erträge brutto erfasst und der Verrechnungssteuerabzug als Guthaben gebucht. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt nach 3 Jahren.

Ein separates Antragsformular steht für Rückerstattung in Erbfällen (für allfällige Verrechnungssteuern zwischen dem Todestag und der effektiven Erbteilung) zur Verfügung, sofern der Ertrag aus unverteilten Erbschaften nicht quotal in der Steuererklärung deklariert wird. Stockwerkeigentümergemeinschaften haben die Rückerstattung als Gemeinschaft zu beantragen (Formular 25) und nicht jeder Eigentümer quotal für seinen Anteil. Diese gemeinsame Rückforderung entbindet den einzelnen Stockwerkeigentümer aber nicht von seiner Deklarationspflicht. Sie haben in ihrer persönlichen Steuererklärung den Anteil am Vermögen und am Erneuerungsfonds sowie die darauf anfallenden Erträge zu deklarieren.

Update Mehrwertsteuer
Auf den 1. Januar 2025 ist die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und die revidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft getreten. Dazu haben wir bereits informiert. Konkretisiert wurde unter anderem auch der Ort der Leistungserbringung bei hybridem Dienstleistungsangebot (Live-Streaming). Aktuell liegt ein Entwurf zur Überarbeitung des Vorsteuerabzuges vor, auch hier werden sich Änderungen ergeben. Erfolgte bei Ihnen auch schon eine Mehrwertsteuerkontrolle? Knapp die Hälfte aller Kontrollen erfolgt auf Grund einer automatischen Auswahl aufgrund von Risikoparameter, knapp 10% sind Zufallskontrollen oder Kontrollen auf Verlangen der steuerpflichtigen Person. Aber rund 44% der Kontrollen erfolgen infolge manueller Auswahl aufgrund konkreter Feststellungen. Es lohnt sich also, rechtzeitig und korrekt zu deklarieren und zu bezahlen.

Ob Verrechnungssteuer oder Mehrwertsteuer – wir begleiten Sie gerne bei den Herausforderungen.

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