Verdeckte Gewinnausschüttungen – tückische Steuerfolgen auf verschiedenen Stufen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung – auch geldwerte Leistung genannt – umfasst vereinfacht erklärt jeden Vorteil, welcher eine Gesellschaft zulasten ihres Gewinnes nahestehenden Personen zukommen lässt und der einem Drittvergleich nicht standhält.

Voraussetzungen
Drittvergleich: Kritisch sind also sämtliche Transaktionen einer Gesellschaft, welche mit einer unabhängigen Drittperson nicht zu gleichen Konditionen eingegangen würden. Nahestehende Personen: Solche Transaktionen erfolgen folglich gegenüber Nahestehenden Personen. Darunter fallen nicht nur die direkt an der Firma beteiligten Personen, sondern auch Verwandte und andere Personen mit enger Verbindung. Offensichtliches Missverhältnis: Ein solches muss für eine geldwerte Leistung vorliegen.

Beispiele
Die Palette von möglichen verdeckten Gewinnausschüttungen ist gross und fndet sich in zahlreichen Aufwandgruppen. So können unterpreisliche Waren- und Dienstleistungsbezüge darunter fallen, aber auch überhöhte Saläre, Spesen und Honorare, simulierte Darlehen, nicht marktkonforme Leistungen für Vorsorge und Versicherungen, überhöhte Verzinsung von Darlehen (inklusive Verzinsung von Darlehen, welche verdecktes Eigenkapital darstellen), nicht marktkonforme Mieten etc. Besondere Vorsicht ist gerade bei der Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten geboten, hier ist der Grat zum Steuerbetrug sehr schmal.

Spezialfälle
Nicht abschliessend sind nachfolgend einige spezielle Transaktionen zu erwähnen. Grundsätzlich muss ein angemessenes Salär bezahlt werden, um bei Dividendenausschüttungen keine AHV-rechtlichen Themen zu provozieren. Aber die Entschädigungen dürfen auch nicht in einem Missverhältnis zur Arbeitsleistung stehen (Thema Lohnzahlung an nahestehende Personen ohne entsprechende Arbeitsleistung). Ein weiteres Risiko liegt bei Darlehensbezügen von nahestehenden Personen ohne entsprechende Sicherheiten oder fehlendem Rückzahlungswillen / Rückzahlungsmöglichkeit (und anderen Merkmalen). Sie werden simulierte Darlehen genannt und können ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet werden.

Vielfältige Steuerfolgen
Stellt die Steuerverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, so erfolgt regelmässig eine Aufrechnung zum steuerbaren Ergebnis bei der steuerpfichtigen Gesellschaft. Die Beweislast, dass keine solche vorliegt, ist von den Steuerpfichtigen zu erbringen. Hat die steuerpfichtige Gesellschaft verrechenbare Verlustvorträge, scheinen die Steuerfolgen überschaubar, aber Achtung: Die Aufrechnung erfolgt nicht nur bei der Gesellschaft, sondern eben auch bei der natürlichen Person. Zudem erstrecken sich die Steuerfolgen unter Umständen auch auf die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer. Wird beispielsweise bei einer Mehrwertsteuerrevision eine nicht marktkonforme Leistung festgestellt, (zu tiefer Ertrag, zu hoher Aufwand), so kann dies zu einer Korrektur bei der Mehrwertsteuer führen. Eine entsprechende Meldung der MWST an die direkten Steuern kann anschliessend in einem Nach- und Strafsteuerverfahren münden und da jede Gewinnausschüttung verrechnungssteuerpfichtig ist, schlägt auch diese Steuer zu. Je nach Stand der Veranlagungen kann unter Umständen sogar eine Rückerstattung verwehrt werden. Die dargestellten Steuerfolgen sind beispielhaft und nicht abschliessend.

Drittvergleich als zentraler Punkt Überprüfen Sie sämtliche Transaktionen mit nahestehenden Personen, ob sie dem Drittvergleich standhalten und dokumentieren Sie die Überlegungen transparent und nachvollziehbar. So vermeiden Sie unliebsame – und teils horrende – Steuerfolgen.

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