Rückstellungen im Jahresabschluss

Rückstellungen zählen zu den zentralen, aber anspruchsvollsten Bereichen des Jahresabschlusses. Sie dienen nicht nur der korrekten Abbildung von Verpfichtungen, sondern bieten Unternehmen auch Gestaltungsspielräume für Steuerplanung und Bilanzpolitik.

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht (seit 2013) sollte ursprünglich eine transparente Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geschaffen werden. Dennoch blieb das Schweizer Prinzip der Vorsicht zentral – inklusive der Möglichkeit, stille Reserven zu bilden.

Ein hilfreiches Modell zur Einordnung von Verpfichtungen ist folgendes Stufenmodell:

  1. Keine Erfassung in der Jahresrechnung – der Mittelabfuss ist äusserst unwahrscheinlich.
  2. Eventualverbindlichkeit – mögliche, aber unsichere Verpfichtung, die im Anhang erwähnt wird.
  3. Rückstellung – der Mittelabfuss ist wahrscheinlich und verlässlich schätzbar.
  4. Schuld – eine klare Verpfichtung mit bestimmter Höhe und Fälligkeit.

Im Folgenden soll auf einige Spezialformen der Rückstellungen bzw. Abgrenzungen und deren steuerliche Beurteilung fokussiert werden.

Die Bildung einer Wertschwankungsreserve (WSR) im Sinne von Art. 960b Abs. 2 Obligationenrecht ist zulässig, sofern die Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden. Es darf somit handelsrechtlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Obwohl die Bildung von WSR handelsrechtlich zulässig sind, sind diese steuerlich nicht immer abzugsfähig. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes vom Februar 2025 werden die WSR nur dann anerkannt, wenn ein konkretes Risiko plausibel dargelegt werden kann. Die Steuerverwaltungen legen den Entscheid in ihrer Praxis aktuell unterschiedlich aus und daher sind die kantonalen Publikationen im Rahmen der Abschlusserstellung 2025 diesbezüglich zu berücksichtigen.

Aus steuerlicher Sicht ermöglichen die Kantone die Bildung von pauschalen Rückstellungen für Grossrenovationen von Liegenschaften. Der maximale Bestand und die Bildung sind in den kantonalen Steuerpublikationen festgelegt. Auch hier zeigen sich jedoch erste Veränderungen in der Steuerlandschaft. Erste Kantone haben bereits für die Steuerperiode 2024 Änderung in der Beurteilung der Bildung und Aufösung von Rückstellungen für Grossrenovationen – ebenfalls auf Basis eines Bundesgerichtsentscheides – publiziert. Auch hier empfehlen wir im Rahmen der Abschlusserstellung die aktuellen Praxispublikationen der kantonalen Steuerverwaltungen zu konsultieren.

Ein Entscheid des Bundesgerichtes betreffend Rückstellung für nicht bezogene Ferien vom Sommer 2024 führte zu Diskussionsbedarf bei einer weiteren Position in den Verbindlichkeiten im Jahresabschluss. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen bleiben Rückstellungen/Abgrenzungen für nicht bezogene Ferientage in der handelsrechtlichen Jahresrechnung buchungspfichtig. Die steuerliche Akzeptanz ist hiervon nicht betroffen. Da hinsichtlich des Bezugs dieser Ferientage der Grad an Unsicherheit relativ tief ist, soll die Bilanzierung unter den passiven Rechnungsabgrenzungen und nicht als Rückstellung erfolgen.

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